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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §311;Rechtssatz
Ein an den Verwaltungsgerichtshof gerichteter "Devolutionsantrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" hinsichtlich eines bei einer Finanzlandesdirektion anhängigen Berufungsverfahrens ist wegen offenbarer Unzuständigkeit gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen, da der Verwaltungsgerichtshof weder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde einer Finanzlandesdirektion ist noch an ihn ein Antrag nach § 311 BAO gestellt werden kann.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993150050.X01Im RIS seit
20.11.2000