RS Vwgh 1993/3/29 93/15/0050

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Veröffentlicht am 29.03.1993
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §311;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein an den Verwaltungsgerichtshof gerichteter "Devolutionsantrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" hinsichtlich eines bei einer Finanzlandesdirektion anhängigen Berufungsverfahrens ist wegen offenbarer Unzuständigkeit gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen, da der Verwaltungsgerichtshof weder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde einer Finanzlandesdirektion ist noch an ihn ein Antrag nach § 311 BAO gestellt werden kann.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993150050.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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