RS Vwgh 1993/3/29 91/15/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1993
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
BAO §19 Abs2;
HGB §131;
HGB §145 Abs1;
HGB §157 Abs1;
HGB §17;
HGB §31 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/25 90/16/0073 1

Stammrechtssatz

Die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und die Löschung ihrer Firma im Handelsregister beeinträchtigen nach dem Gesellschaftsrecht ihre Parteifähigkeit so lange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählen auch die Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind

(Hinweis E 3.11.1983, 82/15/0177).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991150013.X01

Im RIS seit

11.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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