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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs7;Beachte
Bespr in AnwBl Nr 9/1993, S 685, 686Rechtssatz
Als sogenannten Anlaßfall bezeichnet man jede konkrete Rechtssache, die tatsächlich Anlaß für die Einleitung des Normprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof war, sowie jene, die zur Zeit des Beginns der mündlichen Verhandlung oder der nichtöffentlichen Beratung vor dem Verfassungsgerichtshof im Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig ist (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts/7, Randziffer 1170), wobei der Verfassungsgerichtshof nunmehr in ständiger Judikatur die Bescheide in den Anlaßfällen jedenfalls aufhebt (Hinweis Walter-Mayer, aa0).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150066.X01Im RIS seit
20.11.2000