RS Vwgh 1993/3/29 92/15/0066

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Veröffentlicht am 29.03.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art140 Abs7;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 litc;
EStG 1988 §22 Abs1 Z1 litc;

Beachte

Bespr in AnwBl Nr 9/1993, S 685, 686

Rechtssatz

Als sogenannten Anlaßfall bezeichnet man jede konkrete Rechtssache, die tatsächlich Anlaß für die Einleitung des Normprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof war, sowie jene, die zur Zeit des Beginns der mündlichen Verhandlung oder der nichtöffentlichen Beratung vor dem Verfassungsgerichtshof im Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig ist (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts/7, Randziffer 1170), wobei der Verfassungsgerichtshof nunmehr in ständiger Judikatur die Bescheide in den Anlaßfällen jedenfalls aufhebt (Hinweis Walter-Mayer, aa0).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150066.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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