RS Vwgh 1993/3/29 91/15/0049

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Veröffentlicht am 29.03.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
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Norm

ABGB §1392;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2 idF 1976/668;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0050

Rechtssatz

Von einer Abtretung von Anteilen einer GmbH im Sinne des § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG kann ebenso wie bei Zessionen im Sinne des § 1392 ABGB nur dann die Rede sein, wenn nicht nur das Titelgeschäft (das Verpflichtungsgeschäft, das etwa in einem Kaufvertrag bestehen kann), sondern auch das (die Abtretung bewirkende) Verfügungsgeschäft geschlossen worden ist (Hinweis FROTZ-HÜGEL-P0PP, Kommentar zum GebG, § 33 TP 21, B I 1 a, die ua davon sprechen, daß die Zession ein vom Titelgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) zu unterscheidendes Verfügungsgeschäft darstellt; ERTL IN RUMMEL, ABGB/2 II, Textziffer 1 zu § 1392, wo es ua heißt, daß die Zession als kausales Verfügungsgeschäft ein gültiges Grundgeschäft voraussetzt; REICH-ROHRWIG, GmbH-Recht, S 626, wo vom Erfordernis des Notariatsaktes sowohl für das den sachenrechtlichen Übertragungsakt als auch für das Eingehen einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur künftigen Übertragung von Geschäftsanteilen die Rede ist; PETER BYDLINSKI, Veräußerung und Erwerb von GmbH-Geschäfsanteilen, S 39 ff, der ua meint, daß das Verpflichtungsgeschäft und das Verfügungsgeschäft bei der Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen üblicherweise zusammenfallen, daß es aber Fälle gibt, in denen es "bloß um Verpflichtung oder bloß um Verfügung geht"; OGH 5.10.1987, 86/15/0117, 26.4.1990, 6 Ob 542/90).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991150049.X01

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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