TE Vfgh Beschluss 2004/5/18 B387/04

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2004
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Vermögensverhältnisse des Antragstellers und wegen Aussichtslosigkeit im Hinblick auf eine zu gewärtigende Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen die Abweisung der Berufung gegen einen Bescheid, mit dem er den Anspruch auf Notstandshilfe vom 4.12.2003 bis 14.1.2004 verloren hat, da er den Erfolg einer Nach(Um)Schulung vereitelt habe.

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller arbeitslos ist und Notstandshilfe in Höhe von € 17,31 pro Tag bezieht, allerdings über ein täglich fälliges Bankguthaben von insgesamt rund € 30.800,-- verfügt und keine Unterhaltspflichten hat.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG 1953) unter anderem voraus, daß die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 2.3.1987 B80/87).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor.

Zudem besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei einer Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B387.2004

Dokumentnummer

JFT_09959482_04B00387_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten