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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/10/0015 B 24. Februar 1986 RS 1(Hier wird nur der erste Satz herangezogen).Stammrechtssatz
Die Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist solange unzulässig, als der Gerichtshof über eine in derselben Angelegenheit erhobene Säumnisbeschwerde noch nicht entschieden hat (Hinweis B 17.12.1984, 83/11/0099). Dies gilt auch dann, wenn über die Einstellung des Verfahrens betreffend die erste Säumnisbeschwerde schon Beschluss gefasst, dieser Beschluss jedoch zum Zeitpunkt der Erhebung der zweiten Säumnisbeschwerde noch nicht zugestellt war.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150237.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011