RS Vwgh 1993/3/29 92/15/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/10/0015 B 24. Februar 1986 RS 1(Hier wird nur der erste Satz herangezogen).

Stammrechtssatz

Die Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist solange unzulässig, als der Gerichtshof über eine in derselben Angelegenheit erhobene Säumnisbeschwerde noch nicht entschieden hat (Hinweis B 17.12.1984, 83/11/0099). Dies gilt auch dann, wenn über die Einstellung des Verfahrens betreffend die erste Säumnisbeschwerde schon Beschluss gefasst, dieser Beschluss jedoch zum Zeitpunkt der Erhebung der zweiten Säumnisbeschwerde noch nicht zugestellt war.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150237.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten