Norm
KVG 1934 §18 Abs2 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0050Rechtssatz
Die Bemessungsgrundlage der Börsenumsatzsteuer ist stets der VEREINBARTE PREIS; auch der in der Vorschrift des § 18 Abs 2 Z 3 KVG zum Ausdruck kommende Grundsatz, daß die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden soll (Hinweis E 2.3.1992, 91/15/0109), läßt den Umstand, daß dem Kauf der Gesellschaftanteile im Beschwerdefall keine Übertragung dieser Anteile nachfolgte, für die Börsenumsatzsteuerpflicht als unmaßgebend erscheinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991150049.X03Im RIS seit
11.06.2001