RS Vwgh 1993/3/29 91/15/0049

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Veröffentlicht am 29.03.1993
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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §18 Abs2 Z3;
KVG 1934 §21 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0050

Rechtssatz

Die Bemessungsgrundlage der Börsenumsatzsteuer ist stets der VEREINBARTE PREIS; auch der in der Vorschrift des § 18 Abs 2 Z 3 KVG zum Ausdruck kommende Grundsatz, daß die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden soll (Hinweis E 2.3.1992, 91/15/0109), läßt den Umstand, daß dem Kauf der Gesellschaftanteile im Beschwerdefall keine Übertragung dieser Anteile nachfolgte, für die Börsenumsatzsteuerpflicht als unmaßgebend erscheinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991150049.X03

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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