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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/14/0198 E 29. November 1988 RS 2Stammrechtssatz
Eine Bescheidbehebung gem § 299 BAO erweist sich auch als gerechtfertigt, wenn ein anderer als der von der Oberbehörde ins Treffen geführte Behebungstatbestand erfüllt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991150053.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009