RS Vwgh 1993/3/29 92/10/0360

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Veröffentlicht am 29.03.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/03 Weinrecht

Norm

VwGG §41 Abs1;
WeinG 1985 §65;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/03 90/07/0021 1

Stammrechtssatz

Aus der Bestimmung des § 41 Abs 1 erster Satz VwGG ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Geltung des Neuerungsverbotes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abzuleiten. Neues Sachverhaltsvorbringen ist daher im Zuge des Verfahrens vor dem VwGH unzulässig. Das Neuerungsverbot bezieht sich auf tatsächliches Vorbringen und auf solches Rechtsvorbringen, zu dessen Beurteilung weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind; hinsichtlich solchen Vorbringens ist die Rüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem VwGH ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (Hinweis E 4.6.1985, 85/05/0001).

Schlagworte

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100360.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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