RS Vwgh 1993/3/29 91/15/0093

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Veröffentlicht am 29.03.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0094 Besprechung in: AnwBl 1993/9, S 690-691;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/16/0169 E 16. September 1982 RS 4 (hier: nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Handlungen, die der Ermittlung des Anspruches oder des Verpflichtenden dienen, unterbrechen die Verjährung gegenüber ALLEN in Betracht kommenden Personen (Hinweis E 17.12.1963, 1446/62, VwSlg 2994 F/1963). Lediglich die eindeutig nur gegen einen Gesamtschuldner gerichtete FESTSETZUNG kann dem durch sie nicht berührten Gesamtschuldner nicht schaden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991150093.X02

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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