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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Dadurch, daß die belangte Behörde die beantragte Nostrifikation des im Ausland erworbenen Reifezeugnisses von der erfolgreichen Ablegung von Prüfungen in bestimmten Fächern abhängig gemacht hat, wurde dem Standpunkt der Bf nicht vollinhaltlich Rechnung getragen. Insoweit war der bekämpfte Bescheid daher im Hinblick auf § 58 Abs 2 AVG zu begründen. Der eine Satz, in dem sich die Begründung für die Abhängigkeit der Nostrifikation von der erfolgreichen Ablegung näher bezeichneter Prüfungen letztlich erschöpft - "Die Gegenstände Mathematik sowie Physik sind negativ abgeschlossen" -, läßt nicht erkennen, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse und aufgrund welcher rechtlicher Überlegungen (Hinweis E 24.3.1980, 2121/77) die belangte Behörde zu der im Beschwerdefall entscheidungswesentlichen rechtlichen Schlußfolgerung von zwei negativen Beurteilungen gelangte.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel FremdvergleichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100149.X01Im RIS seit
02.07.2001