Norm
KVG 1934 §17 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0050Rechtssatz
Die Börsenumsatzsteuerpflicht ist an den schuldrechtlichen Vertrag geknüpft, der die Verpflichtung zur Übereignung der Wertpapiere begründet. Das dingliche Erfüllungsgeschäft - die Übereignung der Wertpapiere bzw die Rechtsabtretung - ist für die Besteuerung ohne Bedeutung. Wird das Verpflichtungsgeschäft nach seinem Abschluß aufgehoben oder storniert, entfällt die Steuerschuld nicht (Hinweis BRÖNNER-KAMPRAD, Kommentar zum KVG/3, S 149; KINNEBROCK-MEULENBERGH, KVG/5, S 250; E 5.3.1990, 89/15/0125; E 20.1.1992, 91/15/0072, 0073).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991150049.X02Im RIS seit
11.06.2001