RS Vwgh 1993/3/29 91/15/0049

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Veröffentlicht am 29.03.1993
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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §17 Abs1;
KVG 1934 §18 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0050

Rechtssatz

Die Börsenumsatzsteuerpflicht ist an den schuldrechtlichen Vertrag geknüpft, der die Verpflichtung zur Übereignung der Wertpapiere begründet. Das dingliche Erfüllungsgeschäft - die Übereignung der Wertpapiere bzw die Rechtsabtretung - ist für die Besteuerung ohne Bedeutung. Wird das Verpflichtungsgeschäft nach seinem Abschluß aufgehoben oder storniert, entfällt die Steuerschuld nicht (Hinweis BRÖNNER-KAMPRAD, Kommentar zum KVG/3, S 149; KINNEBROCK-MEULENBERGH, KVG/5, S 250; E 5.3.1990, 89/15/0125; E 20.1.1992, 91/15/0072, 0073).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991150049.X02

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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