RS Vwgh 1993/3/30 92/08/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AMFG §19 Abs1 litb;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/08/0267 93/08/0005

Rechtssatz

Der Gesetzeswortlaut des § 9 Abs 1 und des § 10 Abs 1 dritter Satz AlVG schließt es aus, ein "Arbeitstraining" (Wiedereingliederungstraining) der "Nachschulung bzw Umschulung" gleichzuhalten. Dies ergibt sich nicht nur aus der Systematik des § 19 Abs 1 lit b AMFG, sondern auch aus der verdeutlichenden Wendung im § 9 Abs 1 AlVG, wonach vom Arbeitslosen nur die Bereitschaft "sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung" nachschulen oder umschulen zu lassen, verlangt wird. Dadurch wird deutlich, daß Nachschulung und Umschulung (ähnlich wie dem § 19 Abs 1 lit b AMFG zugrundeliegenden Begriffsverständnis) nicht der Wiedereingliederung arbeitsentwöhnter Personen in den Arbeitsmarkt dient, sondern entweder der Umstellung auf eine andere berufliche Tätigkeit (um mit dieser Tätigkeit ein weiteres Verweisungsfeld für den Arbeitslosen herzustellen) bzw der Auffrischung von Kenntnissen im erlernten (allenfalls auch im früheren ausgeübten) Beruf. Der Arbeitslose ist daher - unter dem hier allein maßgebenden Gesichtspunkt der Arbeitswilligkeit iSd § 9 Abs 1 AlVG - nach der derzeitigen Rechtslage nicht verpflichtet, sich einem Arbeitstraining zu unterziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080216.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten