RS Vwgh 1993/3/30 92/08/0189

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1002;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
GmbHG §18;

Rechtssatz

Umfassende Leitungsbefugnisse und Vertretungsbefugnisse eines Geschäftsführers einer GmbH vermögen bei bestehender Bindung an (die für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belange betreffenden) Weisungen der Gesellschafter in der gesellschaftsrechtlich vorgesehenen Form (bei Bestehen einer Treuhand: an jene der Treugeber) seine Dienstnehmereigenschaft nicht auszuschließen, mag auch die Ausübung des Weisungsrechts gegenüber jener durch eine physische Person als Dienstgeber praktisch erschwert sein (Hinweis E 25.2.1988, 87/08/0109).

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht VertragsrechtBesondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht Gesellschaftsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080189.X08

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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