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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1002;Rechtssatz
Umfassende Leitungsbefugnisse und Vertretungsbefugnisse eines Geschäftsführers einer GmbH vermögen bei bestehender Bindung an (die für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belange betreffenden) Weisungen der Gesellschafter in der gesellschaftsrechtlich vorgesehenen Form (bei Bestehen einer Treuhand: an jene der Treugeber) seine Dienstnehmereigenschaft nicht auszuschließen, mag auch die Ausübung des Weisungsrechts gegenüber jener durch eine physische Person als Dienstgeber praktisch erschwert sein (Hinweis E 25.2.1988, 87/08/0109).
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht VertragsrechtBesondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht GesellschaftsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080189.X08Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015