RS Vwgh 1993/3/30 92/04/0216

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §359a;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Bescheid der dritten Instanz, der nach Aufhebung der zuständigkeitsbegründenden Norm durch den VfGH der zuständigkeitsrechtlichen Grundlage entbehrt, bleibt dennoch Objekt der Beschwerde im Verfahren vor dem VwGH, so daß diese nicht etwa wegen Fristversäumnis hinsichtlich des zweitinstanzlichen Bescheiddatums zurückzuweisen wäre (obiter dictum).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040216.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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