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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §359a;Rechtssatz
Der Bescheid der dritten Instanz, der nach Aufhebung der zuständigkeitsbegründenden Norm durch den VfGH der zuständigkeitsrechtlichen Grundlage entbehrt, bleibt dennoch Objekt der Beschwerde im Verfahren vor dem VwGH, so daß diese nicht etwa wegen Fristversäumnis hinsichtlich des zweitinstanzlichen Bescheiddatums zurückzuweisen wäre (obiter dictum).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040216.X02Im RIS seit
11.07.2001