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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §273 Abs3 Z3;Rechtssatz
§ 46 Abs 1 AlVG schränkt zwar die Fälle zulässiger GEWILLKÜRTER Vertretung bei der Abgabe des Antragsformulars auf die Fälle der Krankheit bzw der Arbeitsaufnahme ein (nur insoweit ist auf diese Rechtshandlung daher § 10 AVG anzuwenden), enhält aber keine Beschränkungen hinsichtlich des Einschreitens des GESETZLICHEN Vertreters. Es ist vielmehr stets Aufgabe eines für alle Angelegenheiten im Sinne des § 273 Abs 3 Z 3 ABGB bestellten Sachwalters, auch die sozialrechtlichen Ansprüche des Betroffenen für diesen geltend zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080183.X02Im RIS seit
18.10.2001