RS Vwgh 1993/3/30 92/08/0183

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §273 Abs3 Z3;
AlVG 1977 §46 Abs1;
AlVG 1977 §59;
AVG §10 Abs1;

Rechtssatz

§ 46 Abs 1 AlVG schränkt zwar die Fälle zulässiger GEWILLKÜRTER Vertretung bei der Abgabe des Antragsformulars auf die Fälle der Krankheit bzw der Arbeitsaufnahme ein (nur insoweit ist auf diese Rechtshandlung daher § 10 AVG anzuwenden), enhält aber keine Beschränkungen hinsichtlich des Einschreitens des GESETZLICHEN Vertreters. Es ist vielmehr stets Aufgabe eines für alle Angelegenheiten im Sinne des § 273 Abs 3 Z 3 ABGB bestellten Sachwalters, auch die sozialrechtlichen Ansprüche des Betroffenen für diesen geltend zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080183.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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