RS Vwgh 1993/3/30 92/08/0216

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMFG §19 Abs1 litb;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/08/0267 93/08/0005

Rechtssatz

Nach der Systematik des § 19 Abs 1 lit b AMFG ist ein Arbeitstraining offenbar etwas von Einschulung, Umschulung oder Nachschulung Verschiedenes. Während unter EINSCHULUNG eher die Anpassung des Dienstnehmers an eine andere Verwendung oder die Unterweisung von bisher nicht Beschäftigten verstanden wird, wird unter UMSCHULUNG die Überleitung in einen anderen als den erlernten oder den bisher ausgeübten Beruf bzw die Umstellung auf eine andere berufliche oder fachliche Tätigkeit verstanden, während Maßnahmen der NACHSCHULUNG den Zweck haben, Kenntnisse im erlernten Beruf aufzufrischen bzw zu ergänzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080216.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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