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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr;Rechtssatz
Stattgebung - Enteignung nach der Bauordnung für Wien - Bei einer Abwägung aller berührten Interessen im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG war davon auszugehen, daß eine Enteignung stets als ein schwerwiegender Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen als unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren ist. Ohne die Interessen der mitbeteiligten Partei an einer raschen Umsetzung der Enteignung und der damit verbundenen Rechtswirkungen zu verkennen, muß die vorzunehmende Interessenabwägung daher zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfallen, soll der Enteignung nicht der Charakter als ultima ratio genommen werden.
Schlagworte
Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993050011.A01Im RIS seit
20.11.2000