RS Vwgh 1993/3/30 92/08/0189

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Index

21/03 GesmbH-Recht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
GmbHG §18;

Rechtssatz

Obwohl bei einer GmbH, die als juristische Person ihre Funktionen nicht selbst, sondern nur durch ihre Organe wahrnehmen kann, der Geschäftsführer der Gesellschaft als ein solches Organ grundsätzlich ihre Dienstgeberfunktion auszuüben hat (§ 18 GmbHG), kann er nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig davon, ob er gleichzeitig auch Gesellschafter ist und es sich daher bei ihm um einen Gesellschafter-Geschäftsführer oder einen Fremd-Geschäftsführer handelt - Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG sein (Hinweis E 20.5.1980, 2397/79, VwSlg 10140 A/1980, E VS 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986, E 7.7.1992, 88/08/0127).

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht Gesellschaftsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080189.X03

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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