RS Vwgh 1993/3/30 92/08/0189

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0092 1

Stammrechtssatz

Das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter baut auf der Verschiedenheit von Dienstgeber (iSd § 35 Abs 1 ASVG) und Dienstnehmer auf; letzteres kann daher auch jener nicht sein, der auf einen Dienstgeber, der etwa eine juristische Person ist, in rechtlicher Hinsicht (hier: als Mehrheitsgesellschafter) einen beherrschenden Einfluß ausübt (Hinweis E 16.10.1986, 81/08/0125).

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht GesellschaftsrechtDienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080189.X05

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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