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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/11/0237Rechtssatz
Die Zustellung eines Bescheides, mit dem der Bf die Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs 2 KFG entzogen und weiters ausgesprochen wurde, daß die Bf den ausgestellten Führerschein binnen 3 Tagen ab Zustellung des Bescheides abzugeben habe, an den Vertreter der Bf erfolgte zu Recht, da § 10 Abs 1 VVG vorsieht, daß auf das Vollstreckungsverfahren - soweit sich aus dem VVG nicht anderes ergibt - die Vorschriften des Iten und IVten Teiles des AVG (§ 1 bis § 36 und § 63 bis § 73) und hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Bestimmungen des § 58 Abs 1 und § 61 AVG sinngemäß Anwendung finden. Besondere verfahrensrechtliche Regelungen enthalten die Vorschriften des § 10 Abs 2 und 3 VVG für die Berufung gegen Vollstreckungsverfügungen. Die Regelung des § 10 AVG betreffend die Vertretung im Verwaltungsverfahren erfährt jedoch in den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes keine Modifikation. Die Bf war daher berechtigt, sich gemäß § 10 AVG eines Vertreters zu bedienen. Dementsprechend ist auch der nunmehrige Beschwerdevertreter unter Berufung auf die erteilte Vollmacht für sie eingeschritten. Er war somit Zustellungsbevollmächtigter der Beschwerdeführerin im Sinne des § 9 ZustG. Die allgemeine Vertretungsvollmacht schließt die Zustellungsbevollmächtigung mit ein (Hinweis E 18.6.1990, 90/10/0035).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110236.X01Im RIS seit
03.04.2001