RS Vwgh 1993/3/30 92/11/0236

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs2;
VVG §10 Abs1;
ZustG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/11/0237

Rechtssatz

Die Zustellung eines Bescheides, mit dem der Bf die Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs 2 KFG entzogen und weiters ausgesprochen wurde, daß die Bf den ausgestellten Führerschein binnen 3 Tagen ab Zustellung des Bescheides abzugeben habe, an den Vertreter der Bf erfolgte zu Recht, da § 10 Abs 1 VVG vorsieht, daß auf das Vollstreckungsverfahren - soweit sich aus dem VVG nicht anderes ergibt - die Vorschriften des Iten und IVten Teiles des AVG (§ 1 bis § 36 und § 63 bis § 73) und hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Bestimmungen des § 58 Abs 1 und § 61 AVG sinngemäß Anwendung finden. Besondere verfahrensrechtliche Regelungen enthalten die Vorschriften des § 10 Abs 2 und 3 VVG für die Berufung gegen Vollstreckungsverfügungen. Die Regelung des § 10 AVG betreffend die Vertretung im Verwaltungsverfahren erfährt jedoch in den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes keine Modifikation. Die Bf war daher berechtigt, sich gemäß § 10 AVG eines Vertreters zu bedienen. Dementsprechend ist auch der nunmehrige Beschwerdevertreter unter Berufung auf die erteilte Vollmacht für sie eingeschritten. Er war somit Zustellungsbevollmächtigter der Beschwerdeführerin im Sinne des § 9 ZustG. Die allgemeine Vertretungsvollmacht schließt die Zustellungsbevollmächtigung mit ein (Hinweis E 18.6.1990, 90/10/0035).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110236.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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