RS Vwgh 1993/3/30 92/08/0183

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §273 Abs3;
ABGB §273a Abs1;
ABGB §273a Abs2;
AlVG 1977 §46 Abs1;
AlVG 1977 §59;
AVG §9;

Rechtssatz

Die auf ein bestimmtes Arbeitseinkommen (ausgenommen die Sonderzahlungen) beschränkt eingeräumte teilweise Verfügungsfähigkeit und Verpflichtungsfähigkeit des Arbeitslosen innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters bedeutet - anders als dies vor der Reform des Geschäftsunfähigenrechts betreffend die Handlungsfähigkeit MÜNDIGER Minderjähriger im E 22.9.1981, 365/79, VwSlg 10547 A/1981 und E 22.9.1988, 88/08/0250, 0251, ausgesprochen wurde - nicht auch, daß der Arbeitslose zur selbständigen Geltendmachung von Arbeitslosengeld bzw von Notstandshilfe berechtigt ist. Im Hinblick auf die vielfältigen, in Betracht kommenden Pflichten von Beziehern von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung (vgl ua die Meldepflichten iSd § 50 AlVG) kann auch von einer "geringfügigen Angelegenheit" iSd § 273a Abs 2 ABGB nicht die Rede sein.

Schlagworte

Sachwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080183.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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