RS Vwgh 1993/3/30 92/04/0253

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §74 Abs3;
GewO 1973 §77 Abs1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde ging zu Recht davon aus, daß sich Auflagen für einen Kundenparkplatz nur auf die Benützung durch jene Personen beziehen können, die den Parkplatz in ihrer Eigenschaft als Kunden der bewilligten Betriebsanlage benützen. (Die belangte Behörde hatte den Einwand, daß die Benützung durch betriebsfremde Personen außerhalb der Öffnungszeiten der Betriebsanlage Lärmimmissionen verursache, zu Recht nicht berücksichtigt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040253.X01

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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