Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;Rechtssatz
Die belangte Behörde ging zu Recht davon aus, daß sich Auflagen für einen Kundenparkplatz nur auf die Benützung durch jene Personen beziehen können, die den Parkplatz in ihrer Eigenschaft als Kunden der bewilligten Betriebsanlage benützen. (Die belangte Behörde hatte den Einwand, daß die Benützung durch betriebsfremde Personen außerhalb der Öffnungszeiten der Betriebsanlage Lärmimmissionen verursache, zu Recht nicht berücksichtigt)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040253.X01Im RIS seit
23.01.2002