RS Vwgh 1993/3/30 92/08/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1151;
ABGB §1153;
ABGB §862;
AlVG 1977 §11 Abs3 lita;
AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
ASVG §11 Abs3 lita;
ASVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/20 92/08/0047 2

Stammrechtssatz

Das Prinzip der "Ex-lege-Versicherung" bedeutet nicht, daß auf das Entstehen oder auf die Beendigung von Versicherungspflicht im Wege der Vertragsgestaltung kein Einfluß bestünde: so steht es den Vertragsparteien zB frei, ihre Rechtsbeziehungen entweder als Arbeitsvertrag und Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG auszugestalten oder als (keine Pflichtversicherung begründenden) freien Dienstvertrag. Den Vertragsparteien steht nur kein isolierter Zugriff auf die Rechtsfolge "Versicherungspflicht" dahin zu, diese ungeachtet der Vertragsgestaltung ausschließen zu können; dies ist die Folge davon, daß die Versicherungspflicht (fallbezogen) eine Funktion des Vorliegens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080189.X07

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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