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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §15;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 30.3.1993 92/08/0096, 92/08/0104Rechtssatz
Ob ein Geschäftsführer einer GmbH im maßgeblichen Zeitraum in die Verwendungsgruppe VI des KollV für die Angestellten des Gewerbes einzureihen ist, darf nicht allein nach den "Tätigkeitsmerkmalen" dieser Verwendungsgruppe und den angeführten Tätigkeitsbezeichnungen vorgenommen werden, sondern ist auch unter Beachtung der Einreihungskriterien des § 17 des KollV für die Angestellten des Gewerbes auf die Tätigkeitsmerkmale und Beispiele der übrigen hiefür an sich in Betracht kommenden Verwendungsgruppen Bedacht zu nehmen. Hiebei kommt - entsprechend dem § 17 Abs 1 und 4 des KollV für die Angestellten des Gewerbes - den bei den Verwendungsgruppen angeführten Tätigkeitsmerkmalen entscheidende, den Tätigkeitsbezeichnungen (Funktionsbezeichnungen) hingegen nur untergeordnete Bedeutung zu. Das heißt, es ist primär zu prüfen, welche Tätigkeitsmerkmale die "vorwiegend ausgeübte Tätigkeit" des einzureihenden Angestellten erfüllt, und nicht, ob der Angestellte eine mit einer der als Beispiele angeführten Tätigkeitstypen bezeichnete Tätigkeit vorwiegend ausübt. Diese Typen sind vielmehr nur dann der jeweiligen Verwendungsgruppe zu unterstellen, wenn die konkrete, vorwiegend ausgeübte Tätigkeit diesen Merkmalen entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080050.X09Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.11.2009