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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §175 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/08/0196 E 30. März 1993Rechtssatz
Im Hinblick auf das Wesen der Sozialversicherung wird die sogenannte Mehrfachversicherung bei unselbständig Erwerbstätigen aufgrund zweier verschiedener unselbständiger Beschäftigungen durch das Gesetz nicht ausgeschlossen, und zwar auch insbesondere unter dem Gesichtspunkt nicht, daß allenfalls
einer Beitragsleistung Leistungsansprüche nicht gegenüberstehen, die Bedachtnahme auf - teils zwingend, teils dispositiv angeordnete Subsidiaritätsverhältnisse gilt auch für
jene Fälle, in denen es sich um die Frage handelt, ob für einen selbständig Erwerbstätigen zu Recht eine sogenannte Mehrfachversicherung und damit allenfalls auch eine Beitragsleistung ohne entsprechenden Leistungsanspruch bestehen kann (Hinweis E 17.2.1965, 1847/1964 und E 22.10.1987, 85/08/0160).
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien MehrfachversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991080174.X02Im RIS seit
15.11.2001