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24/01 StrafgesetzbuchNorm
KFG 1967 §109 Abs1 litb;Rechtssatz
Der Bf, welcher sowohl Fahrlehrer als auch Fahrschullehrer ist, hat im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit Tathandlungen iSd § 201 und § 202 Abs 1 StGB gesetzt. Diese strafbaren Verhalten sind derart schwerwiegend, daß sie die negative Einstelllung des Bf zu den vom Gesetz geschützten Werten zeigen und damit in diesem Sinne auch auf sein Charakterbild schließen lassen. Wenn jemand ein solches Verhalten setzt, dann kann er nicht mehr als vertrauenswürdig iSd § 109 Abs 1 lit b KFG angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110247.X02Im RIS seit
19.03.2001