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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §3 Abs1;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 30.3.1993 92/08/0096, 92/08/0104Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/18 89/08/0165 3Stammrechtssatz
Verstößt die Einzelvereinbarung über die Entgelthöhe gegen eine Norm kollektiver Rechtsgestaltung, ist sie insoweit nichtig (teilnichtig). An die Stelle der nichtigen Lohnabrede tritt der Lohnsatz der kollektiven Rechtsquelle (vgl OHG WBl 1990, 272).
Schlagworte
KollektivvertragSondervereinbarungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080050.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.11.2009