RS Vwgh 1993/3/30 92/08/0050

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §3 Abs1;
ASVG §49 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 30.3.1993 92/08/0096, 92/08/0104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/18 89/08/0165 3

Stammrechtssatz

Verstößt die Einzelvereinbarung über die Entgelthöhe gegen eine Norm kollektiver Rechtsgestaltung, ist sie insoweit nichtig (teilnichtig). An die Stelle der nichtigen Lohnabrede tritt der Lohnsatz der kollektiven Rechtsquelle (vgl OHG WBl 1990, 272).

Schlagworte

KollektivvertragSondervereinbarung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080050.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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