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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §175 Abs2 Z6;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/08/0196 E 30. März 1993Rechtssatz
Die Sozialversicherungsgesetze lösen die tatbestandlichen Konkurrenzprobleme auf verschiedene Art und Weise. So werden - teils zwingend, teils dispositiv - Subsidiaritätsverhältnisse angeordnet. Überall dort, wo keine Subsidiaritätsfälle vorliegen, begründen mehrere Erwerbstätigkeiten auch mehrere Pflichtversicherungen. Daß ein Funktionär als Organ einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung neben der durch die Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf seine Rechnung und Gefahr begründeten Pflichtversicherung gemäß § 3 Abs 1 Z 1 BSVG bzw im Hinblick auf den Unfallversicherungsschutz des § 175 ASVG nicht auch der Unfallversicherung nach § 8 Abs 1 Z 3 lit g ASVG unterliege, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage, da aus dem Gesetz nicht der geringste Hinweis darauf zu entnehmen ist, daß § 8 Abs 1 Z 3 lit g ASVG nur "subsidiär" gelten sollte.
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien MehrfachversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991080174.X01Im RIS seit
15.11.2001