RS Vwgh 1993/3/30 91/08/0174

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §175 Abs2 Z6;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §8 Abs1 Z3 litg;
BSVG §3 Abs1 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/08/0196 E 30. März 1993

Rechtssatz

Die Sozialversicherungsgesetze lösen die tatbestandlichen Konkurrenzprobleme auf verschiedene Art und Weise. So werden - teils zwingend, teils dispositiv - Subsidiaritätsverhältnisse angeordnet. Überall dort, wo keine Subsidiaritätsfälle vorliegen, begründen mehrere Erwerbstätigkeiten auch mehrere Pflichtversicherungen. Daß ein Funktionär als Organ einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung neben der durch die Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf seine Rechnung und Gefahr begründeten Pflichtversicherung gemäß § 3 Abs 1 Z 1 BSVG bzw im Hinblick auf den Unfallversicherungsschutz des § 175 ASVG nicht auch der Unfallversicherung nach § 8 Abs 1 Z 3 lit g ASVG unterliege, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage, da aus dem Gesetz nicht der geringste Hinweis darauf zu entnehmen ist, daß § 8 Abs 1 Z 3 lit g ASVG nur "subsidiär" gelten sollte.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Mehrfachversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080174.X01

Im RIS seit

15.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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