RS Vwgh 1993/3/30 92/04/0241

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z10;
VStG §27 Abs1;

Rechtssatz

Zur Bestrafung nach § 367 Z 10 GewO 1973 zuständig ist die Behörde am Ort der verbotenen Gewerbeausübung, somit der weiteren Betriebsstätte, nicht aber am Sitz der Unternehmensleitung oder am Ort der sonstigen Berufsausübung des Beschuldigten (Hinweis E 22.11.1988, 88/04/0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040241.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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