RS Vwgh 1993/3/30 92/04/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1993
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §87 Abs6;
GewO 1973 §89 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/27 89/04/0149 4

Stammrechtssatz

Treffen die für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgesehenen Voraussetzungen nur für einen Teil der gewerblichen Tätigkeit zu, kann die Gewerbeberechtigung auch nur zum Teil entzogen werden, wenn auch durch die nur teilweise Entziehung der Gewerbeberechtigung der Zweck der Maßnahme erreicht wird. In systematischen Zusammenhang des § 87 bzw § 89 GewO 1973 gesehen kommt aber eine Anwendung dieser Bestimmung nur in Ansehung einer jeweils für sich bestehenden Gewerbeberechtigung in Betracht, nicht aber bei Entziehung mehrerer selbständiger Gewerbeberechtigungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040254.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten