RS Vwgh 1993/3/30 92/04/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1993
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/02 92/04/0080 1

Stammrechtssatz

Veränderungsmaßnahmen an einer bestehenden Betriebsanlage stellen nur dann eine nach § 81 GewO 1973 zu beurteilende Änderung dar, wenn zwischen ursprünglicher und geänderter Anlage ein örtlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Es ist daher eine Gesamtumwandlung der Anlage unter Wegfall dieses Zusammenhanges nicht als Änderung im Sinne des § 81 legcit anzusehen (Hinweis E 17.3.1987, 86/04/0118).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040216.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten