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23/01 KonkursordnungNorm
AVG §9;Rechtssatz
Der gemäß § 41 Abs 1 Z 4 GewO 1973 fortbetriebsberechtigte Masseverwalter steht hinsichtlich der Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners in keinem Vertretungsverhältnis. Er ist bloß berechtigt, das Gewerbe nach dem Stande, in dem es sich bei Konkurseröffnung befand, für Rechnung der Konkursmasse, aber als Gewerbetreibender iSd § 38 Abs 2 GewO 1973 fortzuführen.
Schlagworte
MasseverwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991040020.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010