RS Vwgh 1993/3/30 92/08/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
AVG §63 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/07 86/18/0207 1

Stammrechtssatz

Ein mündlich verkündeter Bescheid gilt bereits mit seiner Verkündung als erlassen (Hinweis E 19.2.1951, 127/50, VwSlg 1941 A/1951). Die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses ist nur mehr für den Lauf der Rechtsmittelfrist gem § 63 Abs 5 AVG bedeutend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080234.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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