TE Vfgh Beschluss 2004/5/27 B690/04

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Spruch

Der von Dr. D P, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. April 2004, Zl. 191584/6-III/7/04, wird a b g e w i e s e n .

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den oben näher bezeichneten Bescheid des Bundesministers für Inneres. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1590,10 bezieht. Zudem ist er Eigentümer einer Wohnung (bestehend aus zwei Zimmern und Nebenräumen). Sein Konto weist einen positiven Kontostand von € 400,-- auf. Er ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters - auch bei Berücksichtigung der bestehenden Kreditschuld in Höhe von € 93.638,09 und der monatlichen Betriebskosten für die Eigentumswohnung in Höhe von € 118,47 - nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B690.2004

Dokumentnummer

JFT_09959473_04B00690_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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