RS Vwgh 1993/3/30 92/08/0050

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Index

21/03 GesmbH-Recht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
GmbHG §15;
KollV Angestellte des Gewerbes §17 Abs4;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 30.3.1993 92/08/0096, 92/08/0104

Rechtssatz

Unter der "Art der vorwiegend ausgeführten Tätigkeit" iSd § 17 Abs 4 des KollV für die Angestellten des Gewerbes kommt nicht sosehr das zeitliche Verhältnis als die Bedeutung der Leistung für den Arbeitgeber zum Ausdruck. Unter Beachtung der Bedeutung der Geschäftsführerfunktion für eine GmbH gilt dies umsomehr für diese Funktion.

Schlagworte

Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080050.X10

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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