RS Vwgh 1993/3/30 92/08/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1993
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §8;
AlVG 1977 §9;
AMFG §19 Abs1 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/08/0267 93/08/0005

Rechtssatz

Auch aus der rechtspolitischen Zielsetzung von § 8 und § 9 AlVG kann kein Anhaltspunkt dafür gewonnen werden, aus welchem es sinnvoll erschiene, einen Langzeitarbeitslosen zu einem (keinen höherqualifizierenden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelnden) "Arbeitstraining" (hier systematische Arbeitsübungen zu Verbessung der Arbeitshaltung und zur Steigerung der Arbeitsbelastbarkeit) zu VERPFLICHTEN, da sowohl im Falle der mangelnden Arbeitswilligkeit (in diesem Falle im Rahmen der Sperrfrist des § 10 Abs 1 AlVG) kein Arbeitslosengeld (bzw keine Notstandshilfe) gebührt. Es entspricht auch nicht den Intentionen des Gesetzgebers, über die im Gesetz vorgesehenen Sanktionen hinaus, einen wenig Arbeitswilligen allenfalls mittels wiederholter Zuweisung zum Arbeitstraining (statt entsprechender Vermittlungsversuche oder qualifizierender Umschulungen bzw Nachschulungen) zu (künftig) konstruktiverer Mitwirkung bei der Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes zu veranlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080216.X04

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten