RS Vwgh 1993/3/30 92/04/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Z1;
GewO 1973 §359 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1995/10, S 749-751;

Rechtssatz

Ungeachtet der Überschneidung des Rechtes auf Sachentscheidung unter Abstandnahme von der von der belangten Behörde im Verwaltungsrechtszug bestätigten Zurückweisung der Berufung mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter hat über die Behauptung der Verletzung des Rechtes auf Sachentscheidung der VwGH zu erkennen; der Ausschlußgrund des Art 133 Z 1 B-VG liegt in Ansehung dieser Behauptung nicht vor.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040190.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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