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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §63 Abs1;Beachte
Besprechung in AnwBl 1995/10, S 749-751;Rechtssatz
Ungeachtet der Überschneidung des Rechtes auf Sachentscheidung unter Abstandnahme von der von der belangten Behörde im Verwaltungsrechtszug bestätigten Zurückweisung der Berufung mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter hat über die Behauptung der Verletzung des Rechtes auf Sachentscheidung der VwGH zu erkennen; der Ausschlußgrund des Art 133 Z 1 B-VG liegt in Ansehung dieser Behauptung nicht vor.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040190.X01Im RIS seit
20.11.2000