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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §175 Abs2 Z6;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/08/0196 E 30. März 1993Rechtssatz
Das versicherte Risiko im Bereich der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs 1 Z 3 lit g ASVG schützt nur jene ehrenamtliche Tätigkeiten und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die IN AUSÜBUNG EINES MANDATES gesetzt werden. Selbstverständlich sind Überschneidungen beider Tätigkeitsbereiche (hier: Tätigkeit als selbständiger Landwirt und als Funktionär einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung) denkbar, doch ist davon auszugehen, daß grundsätzlich die Unterscheidung nach der rechtlichen Zurechenbarkeit zu treffen ist. Die mit der Ausübung des Mandates allenfalls verbundenen, auch beruflichen (eigenbetrieblichen) Vorteile ändern an der rechtlichen Zurechenbarkeit jener Handlungen, die eine Person als Organ einer Interessenvertretung oder Berufsvertretung gesetzt hat, zu dieser nichts.
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien MehrfachversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991080174.X04Im RIS seit
15.11.2001