RS Vwgh 1993/3/30 92/08/0050

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §3 Abs1;
ASVG §49 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 30.3.1993 92/08/0096, 92/08/0104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/28 87/08/0121 1

Stammrechtssatz

Eine die zwingende Wirkung einer Kollektivvertragbestimmung über die Istlohnerhöhung zeitlich undifferenziert ausschließende einzelvertragliche Vereinbarung ist ungültig (Hinweis: OGH 28.6.1983, 4 Ob 70-73/83, RdA 1985, 403 mit Anmerkung Eypeltauer; wobei hier die Frage der Wirksamkeit eines Vorausverzichtes offen bleibt; weiters VwGH E 27.11.1981, 1859/79 = ZfVB 1983/1/189).

Schlagworte

KollektivvertragSondervereinbarungMindestlohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080050.X08

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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