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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §273;Rechtssatz
Die fehlende Handlungsfähigkeit des Arbeitslosen schließt es zwar aus, daß er durch Willenserklärung in öffentlich-rechtlicher Hinsicht Rechtsfolgen auszulösen vermag, besagt - im Prinzip - aber noch nichts Endgültiges über die Verantwortlichkeit des Arbeitslosen für (unwahre) WISSENSerklärungen. Die beiden ersten Tatbestände des § 25 Abs 1 AlVG knüpfen aber (nur) an solche Wissenserklärungen (unwahre Angaben) bzw deren Unterlassung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) an, die als bloße Tatsachenmitteilungen (oder deren Unterlassung) keine Rechtshandlungen iSd § 273, § 273a ABGB sind (mögen sie auch gleichzeitig erforderlich sein, um den Formerfordernissen des § 46 AlVG genüge zu tun).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080183.X05Im RIS seit
18.10.2001