RS Vwgh 1993/3/30 92/08/0183

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §273;
ABGB §273a;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §46;
AlVG 1977 §59;

Rechtssatz

Die fehlende Handlungsfähigkeit des Arbeitslosen schließt es zwar aus, daß er durch Willenserklärung in öffentlich-rechtlicher Hinsicht Rechtsfolgen auszulösen vermag, besagt - im Prinzip - aber noch nichts Endgültiges über die Verantwortlichkeit des Arbeitslosen für (unwahre) WISSENSerklärungen. Die beiden ersten Tatbestände des § 25 Abs 1 AlVG knüpfen aber (nur) an solche Wissenserklärungen (unwahre Angaben) bzw deren Unterlassung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) an, die als bloße Tatsachenmitteilungen (oder deren Unterlassung) keine Rechtshandlungen iSd § 273, § 273a ABGB sind (mögen sie auch gleichzeitig erforderlich sein, um den Formerfordernissen des § 46 AlVG genüge zu tun).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080183.X05

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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