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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §13 Abs1;Rechtssatz
Im Entziehungsverfahren gem § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1973, in dem als Entziehungsgrund eine strafgerichtliche Verurteilung iSd § 13 Abs 1 legcit in Frage steht, ist die Bindung der Behörde an das in Betracht kommende rechtskräftige Urteil anzunehmen, wobei der Gewerbebehörde ausgehend davon die selbständige Beurteilung obliegt, ob alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung gegeben sind (Hinweis E 30.10.1990, 90/04/0127).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040270.X02Im RIS seit
11.07.2001