RS Vwgh 1993/3/30 92/04/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs1;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Entziehungsverfahren gem § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1973, in dem als Entziehungsgrund eine strafgerichtliche Verurteilung iSd § 13 Abs 1 legcit in Frage steht, ist die Bindung der Behörde an das in Betracht kommende rechtskräftige Urteil anzunehmen, wobei der Gewerbebehörde ausgehend davon die selbständige Beurteilung obliegt, ob alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung gegeben sind (Hinweis E 30.10.1990, 90/04/0127).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040270.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten