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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1002;Rechtssatz
Wenn ein Geschäftsführer einer GmbH aufgrund eines Treuhandvertrages über die Mehrheit oder sogar die Gesamtheit der Gesellschaftsanteile verfügt und dieses Treuhandverhältnis im Verfahren auch offenlegt (wozu die Vorlage im Verfahren genügt und es nicht der "Firmenbuchpublizität" bedarf), dann ist zur Beurteilung seiner Gesellschafterstellung und damit im Zusammenhang seines die Dienstnehmereigenschaft (nicht) ausschließenden beherrschenden Einflusses aufgrund dieser Stellung im obgenannten Sinn durch die formale gesellschaftsrechtliche Gestaltung auf die wahren rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder durchzugreifen (Hinweis E 30.6.1983, 82/08/0083, 0084, E 13.10.1988, 87/08/0258), sofern nicht - aus der Sicht des Sozialversicherungsrechtes - insofern ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des Privatrechtes vorliegt. Keinen solchen Mißbrauch stellen zB günstige steuerliche Auswirkungen dar.
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht VertragsrechtBesondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht GesellschaftsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080189.X06Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015