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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Ein Straferkenntnis hat nur im Umfang des § 44a VStG normative Wirkung. Danach enthält aber der Spruch in Ansehung der gemäß § 44a Z 1 VStG als erwiesen angenommenen Tat eine Feststellung über die nach Annahme der Behörde - in der Vergangenheit liegende - Verwirklichung des angeführten Verwaltungsstraftatbestandes durch den Beschuldigten, nicht aber etwa darüber hinausgehende, einem allfälligen Administrativverfahren vorbehaltene normative Feststellungen (hier: zur Frage der Genehmigungspflicht bzw des Genehmigungsumfanges einer gewerblichen Betriebsanlage).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040037.X01Im RIS seit
11.07.2001