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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/04/0011 2 (hier hat die Berufungsbehörde in den Spruch des Bescheides auch § 81 GewO aufgenommen und somit einen Bescheid in Ansehung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage erlassen, obwohl Sache iSd § 66 Abs 4 AVG die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage iSd § 77 GewO 1973 war).Stammrechtssatz
Dadurch, daß die Berufungsbehörde in Abänderung des erstbehördlichen Bescheides, mit dem eine Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage ausgesprochen worden war, einen Genehmigungsbescheid iSd § 77 GewO 1973 erließ, überschritt sie die Grenzen ihrer durch das in § 66 Abs 4 AVG normierte Gebot der Entscheidung "in der Sache" bestimmten Zuständigkeit (Hinweis E 25.2.1986, 84/04/0245).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991040197.X01Im RIS seit
20.11.2000