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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art103 Abs4;Rechtssatz
Gegen § 359 a Z 5 GewO 1973 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken
a) aus Sicht des Art 103 Abs 4 B-VG, weil die "Bedeutung der Angelegenheit" auch darin liegen kann, daß eine Entscheidung in der Angelegenheit typischerweise eine Klärung von Problemen im Sachverhaltsbereich oder Rechtsbereich erfordert, die im Hinblick auf das Gewicht der berührten Interessen der Gewerbetreibenden einerseits und der der Nachbarn andererseits einen zentralen verwaltungsbehördlichen Abspruch angezeigt erscheinen läßt (Hinweis StP NR 6.5.1976, GP 14, 1976 ff);
b) aus Sicht des Gleichheitssatzes, weil die Regelung des § 359a Z 5 GewO 1973 auf die in den betreffenden Verfahren typischerweise auftretenden Problemstellungen abgestellt worden ist (soweit keine wesentlichen Unterschiede im Tatsachenbereich vernachlässigt wurden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040216.X01Im RIS seit
11.07.2001