RS Vwgh 1993/3/30 92/11/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
KrPflG 1961 §15 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0036 E 23. März 1988 VwSlg 12684 A/1988; RS 2

Stammrechtssatz

In einem Verfahren betreffend Anerkennung eines ausländischen Zeugnisses für die Ausbildung in der Krankenpflege obliegt es dem Antragsteller in Ausübung seiner Mitwirkungspflicht als Partei des Verwaltungsverfahrens tatsächliche Unterlagen, wie z.B. Prüfungszeugnisse, Vorschriften über den Unterricht und die Prüfungen im Ausland, beizubringen. Über die Frage der Gleichwertigkeit der ausländischen mit der österreichischen Ausbildung hat aber die Behörde als Rechtsfrage zu entscheiden. Es kann daher dem Antragsteller keine diesbezügliche Beweislast (Erbringung von "Nachweisen") auferlegt werden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110192.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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