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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/18/0036 E 23. März 1988 VwSlg 12684 A/1988; RS 2Stammrechtssatz
In einem Verfahren betreffend Anerkennung eines ausländischen Zeugnisses für die Ausbildung in der Krankenpflege obliegt es dem Antragsteller in Ausübung seiner Mitwirkungspflicht als Partei des Verwaltungsverfahrens tatsächliche Unterlagen, wie z.B. Prüfungszeugnisse, Vorschriften über den Unterricht und die Prüfungen im Ausland, beizubringen. Über die Frage der Gleichwertigkeit der ausländischen mit der österreichischen Ausbildung hat aber die Behörde als Rechtsfrage zu entscheiden. Es kann daher dem Antragsteller keine diesbezügliche Beweislast (Erbringung von "Nachweisen") auferlegt werden.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110192.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012