RS Vwgh 1993/3/30 92/08/0050

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Index

21/03 GesmbH-Recht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §3 Abs1;
ArbVG §36;
ASVG §49 Abs1;
GmbHG §15;
KollV Angestellte des Gewerbes §17;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 30.3.1993 92/08/0096, 92/08/0104

Rechtssatz

Die mit "Arbeitnehmerbegriff" überschriebene Bestimmung des § 36 ArbVG umfaßt nur die "Arbeitnehmer im Sinne des zweiten Teiles" ArbVG, also der "Betriebsverfassung", und nicht des ersten Teiles, nämlich der "kollektiven Rechtsgestaltung", in dessen erstem Hauptstück die Bestimmungen über den Kollektivvertrag enthalten sind. Vom ersten Hauptstück des ersten Teiles des ArbVG sind daher in einem Arbeitsverhältnis stehende Geschäftsführer einer kollektivvertragsangehörigen GmbH nicht ausgenommen; ein danach abgeschlossener Kollektivvertrag gilt daher, sofern er nicht ausdrücklich solche Arbeitnehmer von seinem persönlichen Geltungsbereich ausnimmt, auch für sie.

Schlagworte

Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080050.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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