RS Vwgh 1993/3/31 92/02/0332

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;

Rechtssatz

Ein anläßlich der Unterzeichnung eines Berufungsverzichtes vorliegender Willensmangel, wenn er tatsächlich bestanden haben sollte, ist zugunsten des Berufungswerbers zu beachten (Hinweis E 18.9.1981, 81/02/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020332.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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