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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/10/14 92/01/0824 1Stammrechtssatz
Da die Versagung der Asylgewährung die (wenn hier auch nun nicht mehr im Spruch aufscheinende) Feststellung, daß der Asylwerber nicht Flüchtling im Sinne des AsylG 1991 sei (ebenso wie dies nach dem AsylG der Fall gewesen wäre), zur Voraussetzung hat, kann der Asylwerber die Verletzung des Rechtes auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft geltend machen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010945.X01Im RIS seit
20.11.2000